Allgemeine Vertragsbedingungen der Hebammenpraxis Sickte
Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Bedingungen aller in der Hebammenpraxis Sickte tätigen Hebammen und Kursanbietern.
1. Abrechnung
1.1 gesetzliche Krankenversicherung
Die Abrechnung erfolgt über das Abrechnungsprogram Hebamio. Die Leistungsempfängerin gestattet dies ausdrücklich und erklärt sich mit der Weiterleitung abrechnungsrelevanter Daten an die entsprechenden Abrechnungsstellen einverstanden.
In folgenden Fällen werden die Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen und daher der Leistungsempfängerin privat in Rechnung gestellt:
- falls keine gültige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse feststellbar ist
-falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden (z.B. bei mehreren Vorgesprächen). Um dies zu vermeiden, wird die Leistungsempfängerin dazu verpflichtet die Hebamme unaufgefordert über alle in Anspruch genommenen Leistungen zu informieren.
- bei Fernbleiben von Kursstunden, unabhängig aus welchem Grund, werden je Kursstunde Geburtsvorbereitungskurs (60 Minuten) 8,50 Euro, je Kurseinheit Rückbildungsgymnastik (75 Minuten) 10,50 Euro privat in Rechnung gestellt.
1.2 private Krankenversicherung
Die Rechnungen der Hebammen an die Leistungsempfängerin sind innerhalb der angegebenen Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder Beihilfestelle (§286 Abs. 3 BGB). Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet. .
2. Kurse
Die Anmeldung is verbindlich. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist nicht möglich.
3. Terminverlegung
Da die Hebammen berufsbedingt vereinzelt zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen werden, können Termine kurzfristig verschoben werden.
4. Haftung
Die Hebammen haften für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme besteht im Rahmen dieses Vertrages eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, besteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebammen haften nicht für die ärztlichen oder ärztlich veranlassten Leistungen.